Entfristungsklage nach dem WissZeitVG: Erfolgreiches Urteil vor dem Arbeitsgericht Aachen

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Befristeter Arbeitsvertrag in Wissenschaft und Forschung? Eine Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist nicht immer wirksam. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.04.2026 – Az. 2 Ca 3440/25.

Das Arbeitsgericht Aachen hat in einem von mir geführten Verfahren entschieden, dass das Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung zum 31.12.2025 endet. Zugleich wurde der Arbeitgeber verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Das Urteil ist für viele befristet beschäftigte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von erheblicher praktischer Bedeutung – insbesondere an Universitäten, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, etwa im Raum Köln, Bonn, Aachen und Jülich.

Befristung nach dem WissZeitVG: Nicht jede Drittmittelbefristung ist wirksam

Im Hochschul- und Forschungsbereich werden Arbeitsverträge häufig nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, kurz WissZeitVG, befristet. Besonders verbreitet ist die sogenannte Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG.

Eine solche Befristung ist jedoch nur wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Der Arbeitgeber muss darlegen können, dass

* die Stelle überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird,
* die Mittel für eine bestimmte Aufgabe und eine bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und
* die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend entsprechend dieser Zweckbestimmung beschäftigt wird.

Ein bloßer Hinweis auf ein Forschungsprojekt, Drittmittel oder eine Projektlaufzeit reicht hierfür nicht aus.

Der Fall vor dem Arbeitsgericht Aachen

Der Kläger war seit vielen Jahren als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer großen Forschungseinrichtung beschäftigt. Grundlage waren mehrere befristete Arbeitsverträge. Die letzte Befristung wurde ausdrücklich auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG gestützt.

Der Kläger erhob Entfristungsklage und machte geltend, dass die Voraussetzungen der Drittmittelbefristung nicht ausreichend dargelegt seien. Das Arbeitsgericht Aachen gab der Klage statt.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Arbeitgeber nicht hinreichend belegt, dass die Drittmittel konkret für die Stelle des Klägers, für eine bestimmte Aufgabe und für einen präzisen Zeitraum bewilligt worden waren. Insbesondere fehlten maßgebliche Projekt- und Bewilligungsunterlagen. Auch die konkrete Verbindung zwischen den behaupteten Drittmitteln und der Beschäftigung des Klägers war nicht nachvollziehbar dargestellt.

Warum das Urteil wichtig ist

Das Urteil verdeutlicht: Arbeitgeber im Wissenschaftsbereich können sich nicht pauschal auf Drittmittel oder Forschungsprojekte berufen. Sie müssen im Prozess konkret darlegen und beweisen, dass die gesetzlich geforderte Zweckbindung der Mittel besteht.

Gerade bei langfristigen Forschungsprogrammen, wechselnden Projektnamen oder jahrelangen Kettenbefristungen lohnt sich eine genaue Prüfung. Häufig stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine zeitlich begrenzte Projektaufgabe vorliegt – oder ob die Beschäftigten in Wahrheit Daueraufgaben erfüllen.

Das betrifft insbesondere:

* wissenschaftliche Mitarbeitende an Universitäten und Hochschulen,
* Postdocs und promovierte Beschäftigte,
* Beschäftigte in Forschungszentren,
* Mitarbeitende in EU-, DFG-, BMBF- oder Stiftungsprojekten,
* Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen.

Kettenbefristung und Rechtsmissbrauch

Auch lange Ketten befristeter Verträge können rechtlich angreifbar sein. Zwar enthält § 2 Abs. 2 WissZeitVG für Drittmittelbefristungen nicht in jedem Fall eine einfache starre Höchstgrenze. Dennoch unterliegen Befristungsketten einer Missbrauchskontrolle.

Wenn Beschäftigte über viele Jahre hinweg immer wieder befristet angestellt werden, obwohl sie im Kern dieselben Aufgaben wahrnehmen, kann dies ein wichtiges Argument für eine Entfristung sein. Entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall.

Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher Entfristungsklage

Besonders bedeutsam ist, dass das Arbeitsgericht Aachen den Arbeitgeber nicht nur zur Anerkennung des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses verurteilt hat. Es hat auch die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zugesprochen.

Das ist für Beschäftigte im Wissenschaftsbereich wichtig, weil laufende Forschungsvorhaben, Qualifikationsprojekte und berufliche Perspektiven durch das Ende eines befristeten Vertrags erheblich gefährdet werden können.

Dreiwochenfrist beachten

Wer die Befristung seines Arbeitsvertrags überprüfen lassen möchte, muss schnell handeln. Nach § 17 TzBfG muss eine Befristungskontrollklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Wird diese Frist versäumt, gilt die Befristung regelmäßig als wirksam. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung ist daher dringend zu empfehlen.

Befristung im Wissenschaftsbereich prüfen lassen

Sie sind als wissenschaftliche Mitarbeiterin, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Postdoc oder Beschäftigter einer Forschungseinrichtung befristet angestellt? Sie arbeiten in einem Drittmittelprojekt oder haben bereits mehrere befristete Verträge erhalten?

Dann kann eine Entfristungsklage sinnvoll sein. Ich prüfe für Sie, ob Ihre Befristung nach dem WissZeitVG wirksam ist und ob eine Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses Aussicht auf Erfolg hat.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht vertrete ich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Raum Köln, Bonn, Aachen und bundesweit – auch in Verfahren gegen Hochschulen, Universitäten und Forschungseinrichtungen.

Häufige Fragen zur Entfristung nach dem WissZeitVG

**Kann ich eine Befristung nach dem WissZeitVG angreifen?**
Ja. Auch Befristungen nach dem WissZeitVG können unwirksam sein, insbesondere wenn die Voraussetzungen der Drittmittelbefristung nicht konkret nachgewiesen werden können.

**Reicht es aus, wenn im Arbeitsvertrag „Drittmittelprojekt“ steht?**
Nein. Der Arbeitgeber muss im Streitfall konkret darlegen, welche Mittel für welche Aufgabe und welchen Zeitraum bewilligt wurden und warum gerade Ihre Stelle davon umfasst ist.

**Was ist bei mehreren befristeten Verträgen?**
Mehrere aufeinanderfolgende Befristungen können auf eine rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung hindeuten. Das muss im Einzelfall geprüft werden.

**Welche Frist gilt für die Entfristungsklage?**
Die Klage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende beim Arbeitsgericht erhoben werden.

**Kann ich während des Prozesses weiterbeschäftigt werden?**
Nach einem erstinstanzlichen Erfolg kann ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehen.