Autorin: Dr. Mascha Franzen, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln
Erfolg vor dem Arbeitsgericht Siegburg: Kündigungsschutzklage erfolgreich – Arbeitgeber muss Bonus und Dienstwagen zahlen
In einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg (Az. 4 Ca 1326/24) konnte ich für meinen Mandanten einen umfassenden Erfolg erzielen. Die von der Arbeitgeberseite ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wurde für unwirksam erklärt. Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer neben der Weiterbeschäftigung auch umfangreiche Zahlungsansprüche zu – darunter Annahmeverzugslohn, Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, eine Zielvergütung in Höhe von 5.000 € sowie Nutzungsentschädigungen für Dienstwagen und Dienstfahrrad.
Hintergrund: Kündigung nach eskaliertem Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis bestand seit Ende 2021. Bereits im Vorfeld war es durch eine frühere, vom Arbeitsgericht als sozialwidrig eingestufte Kündigung belastet. In der Folgezeit kam es zu einer Vielzahl von Abmahnungen – ein deutliches Zeichen für einen eskalierten innerbetrieblichen Konflikt.
Im August 2024 sprach der Arbeitgeber erneut eine fristlose Kündigung aus – gestützt auf Vorwürfe der Illoyalität, angeblicher Arbeitsverweigerung sowie interner Kommunikationsverstöße. Der Betriebsrat wurde dabei nach Ansicht des Gerichts nicht ordnungsgemäß beteiligt: Die Sozialdaten des Arbeitnehmers wurden unvollständig übermittelt, insbesondere die bestehende Unterhaltspflicht für ein Kind verschwiegen.
Entscheidung des Gerichts: Kündigung unwirksam, umfangreiche Nachzahlungspflichten
Das Arbeitsgericht wies sämtliche Kündigungsgründe als nicht tragfähig zurück. Besonders hervorgehoben wurde:
- – Keine Abmahnung relevanter Pflichtverstöße
- – Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Verwertung vertraulicher Aussagen
- – Fehlerhafte Betriebsratsanhörung wegen unvollständiger Sozialdaten
Besonders praxisrelevant: Bonuszahlung und geldwerte Vorteile
Das Gericht sprach dem Kläger eine Zielvergütung in Höhe von 5.000 € netto zu. Damit wird deutlich, dass Bonuszahlungen auch bei bestehenden Kündigungsschutzprozessen durchsetzbar sein können – sofern die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen.
Darüber hinaus musste der Arbeitgeber für die vorenthaltene Bereitstellung eines Dienstwagens mit privater Nutzungsmöglichkeit eine monatliche Entschädigung leisten. Gleiches galt für ein zugesagtes Dienstfahrrad.
Fazit: Kündigungsschutz und variable Vergütung – was Arbeitnehmer wissen sollten
Dieser Fall zeigt: Auch bei komplexen innerbetrieblichen Konflikten lohnt sich der Gang vor das Arbeitsgericht. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung können auch Zahlungsansprüche aus Annahmeverzugslohn, Zielvereinbarungen und Sachbezügen erfolgreich durchgesetzt werden.
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