Es gibt viele Situationen, in denen es notwendig oder sinnvoll ist, einen Arbeitsvertrag neuen Gegebenheiten im Arbeitsumfeld anzupassen.
Vor allem aber, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag anpassen will, gilt es vorsichtig zu bleiben und bestenfalls anwaltlichen Rat einzuholen, bevor man einen neuen Arbeitsvertrag bzw. einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag unterzeichnet oder auf eine Änderungskündigung reagiert.
Haben Sie Fragen zu einem Änderungsvertrag, der Ihnen vorgelegt wurde, oder zur einer Änderungskündigung ?
Allgemeines zum Änderungsvertrag
Geht es um Anpassungen wesentlicher Aspekte des Arbeitsvertrages, kann ein Arbeitgeber neue Arbeitsbedingungen nicht einseitig festlegen. Hier hat das Weisungsrecht des Arbeitgebers eine Grenze. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich bei grundlegenden Veränderungen des Arbeitsverhältnisses über eine Anpassung einig werden – in aller Regel in Form eines Änderungsvertrages zum Arbeitsvertrag.
Die Schriftform ist für einen Änderungsvertrag zwar nicht zwingend vorgesehen, ist aber immer sinnvoll. Denn nur mit schriftlichen Vereinbarungen bzw. Ergänzungen zum Arbeitsvertrag kann man im Streitfall beweisen, was vereinbart war bzw. ist.
Typische Regelungsinhalte eines solchen Änderungsvertrages sind dann u. a. die Vereinbarung
- anderer Arbeitszeiten (Zeitpunkt der Arbeit, Umfang der Arbeitsverpflichtung etc.),
- wesentlicher neuer Arbeitsinhalte (neue Zuständigkeiten),
- von mehr oder weniger Urlaubstagen,
- eines angepassten Arbeitsentgelts,
- eines anderen Arbeitsortes (z. B. Standortwechsel) oder
- einer Versetzung (z. B. in eine andere Fachabteilung).
Häufig ist Arbeitnehmern allerdings nicht bewusst, dass bestimmte „Anpassungen“ der Arbeitsbedingungen nicht wirksam sind, wenn Arbeitgeber die Grenzen des Weisungsrechts überschritten haben und eine einvernehmliche Anpassung des Arbeitsvertrages notwendig wäre.
Hat Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitsbedingungen „einfach so“ einseitig angepasst? Haben Sie das Gefühl, dass dafür eigentlich ein Änderungsvertrag notwendig wäre? Ich kläre für Sie die Rechtslage und unterstütze Sie bei der Verhandlung eines Änderungsvertrages!
Änderungskündigung des Arbeitgebers als Alternative
Kommt ein Änderungsvertrag nicht zustande, kann der Arbeitgeber versuchen, die geplanten neuen Konditionen mit einer sog. Änderungskündigung durchzusetzen. Im Fall einer solchen Änderungskündigung spricht der Arbeitgeber die Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrages aus – unmittelbar verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu neuen Konditionen fortzuführen.
Wie bei einer Kündigung hat aber die Änderungskündigung auch rechtliche Grenzen. Es gelten hier – sofern das Kündigungsschutzgesetz im Unternehmen generell gilt! – die gleichen Beschränkungen für eine Kündigung.
Das bedeutet u. a., dass auch bei Änderungskündigungen
- der besondere Kündigungsschutz u. a. für Schwangere oder Betriebsräte greift,
- tarifvertragliche Beschränkungen zu beachten sind,
- Kündigungsfristen zu beachten sind,
- im Zweifel auch der Betriebsrat zu beteiligen ist und
- die Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sein müssen.
Sie haben eine Änderungskündigung Ihres Arbeitgebers erhalten? Sie wollen prüfen lassen, ob diese Änderungskündigung rechtlich wirksam ist?
Reaktionsmöglichkeiten bei Änderungskündigung
Kommt es zu einer solchen Änderungskündigung, haben Arbeitnehmer unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten mit sehr unterschiedlichen rechtlichen Folgen. Insofern gilt es, gerade bei einer Änderungskündigung nicht übereilt zu reagieren.
Eine Reaktionsmöglichkeit ist die Ablehnung der Änderungskündigung. In diesem Fall wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung, gegen die man mit einer normalen Kündigungsschutzklage vorgehen kann. Lehnt man die Änderungskündigung ab, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist allerdings auf jeden Fall, wenn die Kündigung rechtens war.
Eine weitere Reaktionsmöglichkeit ist die Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt (Einverständnis mit der Änderungskündigung, wenn sie rechtlich in Ordnung ist). In diesem Fall ist eine Änderungskündigungsschutzklage zu erheben – das Arbeitsverhältnis besteht weiter, nur die Arbeitskonditionen sind streitig.
Sie haben eine Änderungskündigung erhalten und wollen nun wissen, wie Sie reagieren sollen? Ich kläre das gerne für Sie!
Änderungskündigungsschutzklage
Die Änderungskündigungsschutzklage ist die richtige Reaktion auf eine Änderungskündigung, wenn man grundsätzlich mit den Änderungen einverstanden wäre, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, die Änderungen also sozial gerechtfertigt sind. Denn mit einer Änderungskündigungsschutzklage nimmt der Arbeitnehmer das Angebot für einen geänderten Arbeitsvertrag unter Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an.
Im Rahmen der Klage prüft das Arbeitsgericht dann jede geplante Veränderung der Arbeitsbedingungen in Hinblick auf deren soziale Rechtfertigung, also in Hinblick auf die Zumutbarkeit der Änderung für den Arbeitnehmer in der konkreten Situation.
Fehlt es an der sozialen Rechtfertigung auch nur in Bezug auf eine Änderung der Arbeitsbedingungen – ist z. B. die Änderung der Arbeitszeit in Ordnung, die Anpassung der Bezahlung aber nicht –, ist die gesamte Änderungskündigung unwirksam. In diesem Fall besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort.
Wird die Änderungskündigung vom Gericht als sozial gerechtfertigt eingestuft, wird das Arbeitsverhältnis hingegen zu den neuen Konditionen fortgesetzt.
Insofern hat die Änderungskündigungsschutzklage für Arbeitnehmer einen großen Vorteil im Vergleich zur direkten Ablehnung der Änderungen: Unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens bleibt das Arbeitsverhältnis jedenfalls bestehen. Das ermöglicht Arbeitnehmern unter Umständen aus der noch bestehenden Anstellung heraus eine neue Beschäftigung zu suchen, wenn die Änderungen dauerhaft nicht akzeptabel sind.
Kurze Frist für Änderungskündigungsschutzklagen!
Will man gegen eine Änderungskündigung gerichtlich vorgehen, gilt es auch hier, nicht zu lange zu zögern. Wie bei der Kündigungsschutzklage ist die Klage innerhalb der kurzen Klagefrist von nur drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung zu erheben.
Sie wollen gegen eine Änderungskündigung klagen? Dabei unterstütze ich Sie gerne!