Arbeitsrecht öffentlicher Dienst

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Ist der Arbeitgeber kein Unternehmen der freien Wirtschaft, sondern eine „juristische Person des öffentlichen Rechts“ gelten besondere arbeits­rechtliche Regelungen. Denn ist der Arbeitgeber z. B. eine Verwaltungs­behörde, eine Landesanstalt oder ein kommunales Unternehmen, greift das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes.

Zwar gründet auch das Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst auf dem allgemeinen Arbeitsrecht. Vor allem Tarifverträge sorgen aber dafür, dass für Angestellte im öffentlichen Dienst doch erhebliche Unterschiede zum „normalen“ Arbeitsrecht bestehen.

Sie sind angestellt im öffent­lichen Dienst und benötigen anwaltlichen Rat?

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TVöD, TV-L etc. allgemein

Grundsätzlich gilt für Angestellte im öffent­lichen Dienst das allgemeine Arbeitsrecht wie in Unternehmen der freien Wirtschaft. Das gilt unter anderem, wenn es um die rechtliche Zulässigkeit einer Kündigung geht. Auch im öffentlichen Dienst ist hier zunächst einmal das KSChG relevant. Ergänzend gelten im öffentlichen Dienst aber spezielle Tarifverträge des öffentlichen Dienstes wie z. B. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) oder aber Tarifverträge für Landesangestellte und kommunale Angestellte im öffentlichen Dienst (TV-L, TV-öD VKA) bzw. spezifische Tarifverträge für Berufsgruppen wie z. B. Ärzte (TV-Ärzte), die u. a. besondere Regeln zur Arbeitszeit, aber auch zur Bezahlung, Befristung und konkreten Arbeitsbedingungen enthalten können.

Insofern ergeben sich im öffent­lichen Dienstrecht klassische Streitig­keiten mit dem Dienstherren zu allgemeinen Themen wie

  • Kündigung,
  • ausstehendem Lohn,
  • Zeugnis etc.

Wichtig ist hier zu wissen: Bei Kündigungen gelten Sonder­regelungen nach § 34 TVöD. Denn für Angestellte im öffentlichen Dienst, die 15 Jahre im öffentlichen Dienst sind und das 40. Lebensjahr vollendet haben, gelten spezielle Kündigungs­fristen und spezieller Kündigungs­schutz.

Ihnen wurde gekündigt, Ihr Lohn wurde nicht vollständig bezahlt oder ein Zeugnis entspricht nicht Ihren Vorstellungen? Ich unterstütze Sie gerne!

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Lehrer­dienst­recht

Lehrerinnen und Lehrer haben innerhalb des öffentlichen Dienstes eine besondere Stellung inne: Sie können Angestellte im öffentlichen Dienst sein, aber auch Beamte. Aufgrund ihrer besonderen Tätigkeit können sich im Lehrer­dienst­recht Themen und Rechts­probleme ergeben, die das öffentliche Dienstrecht sonst in dieser Form nicht kennt.

Das Lehrer­dienst­recht ist also vielgestaltig und zusätzlich geprägt von speziellen Akteuren wie z. B. Schulämtern und Schulen selbst sowie unterschiedlichen Spannungs­verhältnissen.

Die wichtigsten Themen im Lehrer­dienst­recht, zu denen ich Angestellte im öffent­lichen Dienst und verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer unterstütze, sind u. a. folgende:

  • Einstellung,
  • Befristung,
  • innerdienst­liche Maßnahmen (Versetzung, Abordnung etc.),
  • Zulässigkeit von Nebentätig­keiten,
  • Beförderung und damit verbunden Konkurrenten­klagen,
  • Konflikte wegen dienstlicher Beurteilung,
  • Dienstunfähig­keit,
  • Disziplinar­verfahren,
  • Entlassung aus dem Dienst/Kündigung (v. a. personen­bedingt/verhaltens­bedingt) sowie zu
  • Fragen rund um die Verbeamtung/Entlassung aus dem Beamten­verhältnis.

Sie sind Lehrer und haben Fragen zum Dienstrecht? Oder besteht ein Konflikt mit Ihrem Dienstherren? Ich berate und vertrete Sie gerne!

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Eingruppierung

Zu niedrig eingruppiert, in eine falsche Entgeltgruppe oder Entgeltstufe eingereiht oder herabgruppiert (zurückgestuft) im öffentlichen Dienst? Ich prüfe und setze als Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Ihre Ansprüche auf die richtige Eingruppierung, Höhergruppierung und die Abwehr unberechtigter Rückgruppierungen in TVöD, TV-L und vergleichbaren Tarifwerken durch – einschließlich der Nachzahlung zu wenig gezahlter Vergütung.

 

Ich vertrete Beschäftigte im gesamten Bundesgebiet. Aufgrund meiner langjährigen Spezialisierung auf das öffentliche Arbeitsrecht und das Verwaltungsrecht kenne ich die internen Abläufe insbesondere im Bereich der kommunalen und staatlichen Verwaltungen, Hochschulen und sonstigen öffentlichen Arbeitgeber sehr genau. Einen besonderen Schwerpunkt meiner Tätigkeit bildet Nordrhein-Westfalen, insbesondere der Großraum Köln, Bonn, Düsseldorf und Umgebung.

 

Was bedeutet Eingruppierung in TVöD und TV-L?

 

Die Eingruppierung bestimmt, in welche Entgeltgruppe und Entgeltstufe Sie als Beschäftigte oder Beschäftigter im öffentlichen Dienst eingeordnet werden. Damit steht fest, wie hoch Ihr Tabellenentgelt ist und wie sich Ihre Vergütung im Laufe der Zeit entwickelt. Falsche Eingruppierungen oder falsche Stufen führen dazu, dass Sie jeden Monat zu wenig Geld erhalten.

 

Im Bereich des TVöD und des TV-L gilt der Grundsatz, dass Sie kraft Tarifrechts in die Entgeltgruppe eingruppiert sind, deren Tätigkeitsmerkmalen Ihre dauerhaft ausgeübte Tätigkeit entspricht. Die Eingruppierung ist keine bloße Ermessensentscheidung des Arbeitgebers, sondern eine rechtlich gebundene Zuordnung. Werden Ihre Aufgaben unzutreffend bewertet, höherwertige Tätigkeiten nicht berücksichtigt oder werden Sie nach einer angeblichen „Neubewertung“ herabgestuft, liegt eine falsche Eingruppierung bzw. eine falsche Entgeltgruppe vor – mit der Folge, dass Sie Ihren tariflich zustehenden Lohn nicht vollständig erhalten.

 

Zu niedrig eingruppiert? Höhergruppierung und Nachzahlung

 

Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst üben über Jahre Tätigkeiten aus, die höherwertig sind als ihre bisherige Entgeltgruppe.

 

Typische Fälle sind:

– Sie erhalten zusätzliche verantwortliche Aufgaben (z.B. Leitung, Koordination, Fachverantwortung), ohne dass Ihre Entgeltgruppe angepasst wird.

– Sie arbeiten faktisch „auf Dauer“ auf einem höherwertigen Arbeitsplatz, obwohl Ihr Arbeitsvertrag oder die Stellenbeschreibung (noch) nicht geändert wurde.

– Ihre Stelle wurde bei der Erst-Eingruppierung unzutreffend oder zu niedrig bewertet.

– Ihre Tätigkeit hat sich im Laufe der Zeit qualitativ deutlich verändert, ohne dass dies in der Eingruppierung nachvollzogen wurde.

 

In diesen Fällen geht es um die korrigierte Eingruppierung in die zutreffende – regelmäßig höhere – Entgeltgruppe und häufig auch um die Zuordnung zu der richtigen Entgeltstufe. Rechtlich steht die Höhergruppierung im Raum, verbunden mit der Korrektur einer zuvor falschen Entgeltgruppe oder falschen Eingruppierung. Daraus ergeben sich regelmäßig auch Nachzahlungsansprüche für die Vergangenheit, weil Sie über einen längeren Zeitraum zu niedrig vergütet wurden.

 

Herabgruppierung / Rückgruppierung: Wenn der Arbeitgeber Sie „runterstuft“

 

Ein weiterer Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Vertretung von Beschäftigten, die herabgruppiert oder zurückgestuft werden sollen. In der Praxis treten diese Fälle häufig unter Bezeichnungen wie „korrigierende Rückgruppierung“, „Neubewertung der Stelle“, „Rückstufung“ oder „Anpassung an die tariflich korrekte Entgeltgruppe“ auf.

 

    Typische Fälle sind:

– Der Arbeitgeber teilt mit, die bisherige Entgeltgruppe sei „zu hoch“ gewesen; Sie sollen künftig in eine niedrigere Entgeltgruppe oder Entgeltstufe geführt werden.

– Nach einer internen Stellenbewertung oder Organisationsänderung werden Stellen neu bewertet und Beschäftigte „runtergestuft“.

– Ihnen wird ein Änderungsvertrag oder eine Änderungsvereinbarung mit einer niedrigeren Entgeltgruppe vorgelegt.

– Es wird behauptet, es handele sich lediglich um eine tariflich gebotene „korrigierende Rückgruppierung“, die nicht verhandelbar sei.

 

In all diesen Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Herabgruppierung rechtlich zulässig ist. Zu klären ist insbesondere:

 

– Ist die vom Arbeitgeber angenommene Tätigkeitsbewertung tariflich überhaupt haltbar oder liegt weiterhin eine höherwertige Tätigkeit vor?

– Handelt es sich tatsächlich um eine zulässige korrigierende Rückgruppierung oder de facto um eine unzulässige Verschlechterung der Arbeitsbedingungen?

– Wurden Beteiligungsrechte von Personalrat oder Betriebsrat ordnungsgemäß beachtet?

– Bedarf die Herabgruppierung nicht vielmehr einer Änderungskündigung, gegen die man sich gesondert wehren kann?

 

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Verwaltungsrecht mit langjähriger Erfahrung im Umgang mit öffentlichen Arbeitgebern, Personalvertretungen und Dienststellen kenne ich die internen Entscheidungsabläufe und typischen Argumentationsmuster in solchen Verfahren. Ich prüfe für Sie, ob eine Herabgruppierung hinzunehmen ist oder ob Sie rechtliche Schritte ergreifen sollten, um Ihre bisherige Eingruppierung zu sichern.

 

Für wen ist dieses Angebot gedacht?

 

Ich vertrete Beschäftigte aller Bereiche und Laufbahnen des öffentlichen Dienstes im gesamten Bundesgebiet. Dazu gehören insbesondere:

 

– Angestellte in Kommunalverwaltungen, Landes- und Bundesbehörden, Jobcentern und sonstigen Verwaltungsbereichen,

– Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (z.B. in Kindertagesstätten, Jugendhilfe, Sozialdiensten),

– Beschäftigte im Gesundheitswesen (z.B. Kliniken, Pflegeeinrichtungen, medizinische Dienste),

– Beschäftigte an Hochschulen, Universitäten und Forschungseinrichtungen,

– Lehr- und Verwaltungspersonal an Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen,

– Beschäftigte bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,

– Beschäftigte bei Trägern der freien Wohlfahrtspflege (z.B. AWO, Caritas, Diakonie) und vergleichbaren Einrichtungen.

 

Ich vertrete Beschäftigte, die ihre Eingruppierung, eine mögliche Höhergruppierung oder eine angekündigte Rückgruppierung bzw. Herabgruppierung überprüfen und – wenn erforderlich – arbeitsgerichtlich klären lassen möchten, unabhängig davon, ob es um TVöD, TV-L oder vergleichbare Tarifverträge im öffentlichen Dienst geht. Ein besonderer Schwerpunkt meiner Arbeit liegt in Nordrhein-Westfalen, insbesondere im Großraum Köln, Bonn und Düsseldorf; ich übernehme daneben bundesweit Mandate im Eingruppierungsrecht.

 

Ausschlussfristen im TVöD und TV-L – warum Sie nicht zu lange warten sollten

 

Im Eingruppierungsrecht ist der rechtzeitige Zeitpunkt der Geltendmachung von Ansprüchen von entscheidender Bedeutung. In den meisten einschlägigen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes – insbesondere im TVöD und im TV-L – gelten tarifliche Ausschlussfristen. Diese sehen regelmäßig vor, dass Ansprüche innerhalb einer Frist von in der Regel sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Werden Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, verfallen sie endgültig; eine Nachzahlung ist dann selbst bei objektiv falscher Eingruppierung nicht mehr durchsetzbar.

 

Das bedeutet: Wenn Sie über einen längeren Zeitraum zu niedrig vergütet wurden oder wenn eine Höhergruppierung rückwirkend in Betracht kommt, können Sie Ihre Ansprüche nur für einen begrenzten Zeitraum rückwirkend sichern. Je länger Sie warten, desto mehr Monate gehen unwiederbringlich verloren. Gleiches gilt bei einer unberechtigten Rückgruppierung: Auch hier sind Fristen zu wahren, um die bisherige Entgeltgruppe zu verteidigen und Differenzbeträge geltend zu machen.

 

Es ist daher ratsam, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, sobald Sie den Verdacht haben, dass Ihre Entgeltgruppe oder Entgeltstufe nicht stimmt oder wenn Ihnen eine Herabgruppierung angekündigt wird. So können Ausschlussfristen beachtet und Ihre Ansprüche rechtzeitig und formwirksam gesichert werden.

 

So läuft die Prüfung Ihrer Eingruppierung, Höhergruppierung oder Rückgruppierung ab

 

Unterlagen

Für eine fundierte Einschätzung benötige ich zunächst einige Unterlagen zu Ihrem Arbeitsverhältnis und zu Ihrer Tätigkeit, insbesondere:

– Arbeitsvertrag und etwaige Vertragsänderungen,

– aktuelle Stellen- oder Aufgabenbeschreibung, soweit vorhanden,

– aussagekräftige Unterlagen zu Ihrer tatsächlichen Tätigkeit (z.B. Organigramme, Projektbeschreibungen, E-Mails zu Aufgabenübertragungen, Leistungsdarstellungen),

– aktuelle Entgeltabrechnungen sowie ggf. frühere Abrechnungen zur Nachvollziehbarkeit der Entgeltentwicklung,

– Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber zu Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung oder Stellenbewertung.

 

Diese Unterlagen dienen der Vorbereitung der anwaltlichen Erstberatung, damit wir Ihre Situation strukturiert und zielgerichtet besprechen können.

 

Rechtliche Bewertung

Im Rahmen der rechtlichen Prüfung wird insbesondere untersucht:

– welche Arbeitsvorgänge Ihre Tätigkeit inhaltlich prägen,

– welche Tätigkeitsmerkmale der einschlägigen Entgeltordnung erfüllt sind,

– ob die Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe oder Entgeltstufe vorliegen,

– ob eine beabsichtigte oder bereits vollzogene Herabgruppierung tariflich gedeckt ist,

– welche Ansprüche auf Höhergruppierung, Nachzahlung oder Abwehr einer Rückgruppierung bestehen und welche Ausschlussfristen einzuhalten sind.

 

Durch meine langjährige Praxis im Eingruppierungsrecht und meine Doppelqualifikation als Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Verwaltungsrecht kann ich die rechtliche Bewertung mit einem realistischen Blick auf die interne Praxis der öffentlichen Arbeitgeber und die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung verbinden.

 

Vorgehensweise gegenüber dem Arbeitgeber

Auf Grundlage der Bewertung erhalten Sie eine Empfehlung, wie weiter vorzugehen ist. Je nach Fallgestaltung kann dies umfassen:

– die schriftliche Geltendmachung der korrekten Eingruppierung und der daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber unter Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen,

– Verhandlungen über eine einvernehmliche Höhergruppierung und rückwirkende Nachzahlung,

– die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Feststellung der richtigen Eingruppierung, Höhergruppierung, Zahlung der Vergütungsdifferenzen sowie – soweit erforderlich – die Abwehr einer Herabgruppierung oder Rückgruppierung,

– die Prüfung und ggf. Abwehr von Änderungskündigungen oder sonstigen Maßnahmen, die mit der Eingruppierung zusammenhängen.

 

Warum Sie eine spezialisierte Rechtsanwältin beauftragen sollten

 

Eingruppierungsfragen im öffentlichen Dienst sind rechtlich komplex und in der Praxis stark von der jeweiligen Verwaltungspraxis und der aktuellen Rechtsprechung geprägt. Ich bin Rechtsanwältin mit Sitz in Köln, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Verwaltungsrecht und seit vielen Jahren auf das Eingruppierungsrecht im öffentlichen Dienst spezialisiert.

 

Ich vertrete regelmäßig Beschäftigte im Bereich des TVöD, des TV-L und verwandter Tarifwerke – sowohl bei der Durchsetzung von Höhergruppierungen und Nachzahlungsansprüchen als auch bei der Abwehr von Herabgruppierungen und Rückgruppierungen. Durch meine Doppelqualifikation und meine langjährige Erfahrung kenne ich nicht nur die arbeitsrechtlichen und tariflichen Grundlagen, sondern auch die verwaltungsinternen Entscheidungswege und Strukturen der öffentlichen Arbeitgeber. Dies ermöglicht eine zielgerichtete, fachkundige und durchsetzungsstarke Interessenvertretung – bundesweit, mit besonderer Erfahrung im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen.

 

Kontakt, Erstberatung und Kosten

 

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre Entgeltgruppe oder Entgeltstufe nicht stimmt, wenn Sie zu niedrig eingruppiert sind oder wenn Ihr Arbeitgeber eine Herabgruppierung, Rückgruppierung oder Rückstufung angekündigt oder bereits umgesetzt hat, sollten Sie nicht zögern, rechtlichen Rat einzuholen. Wegen der tariflichen Ausschlussfristen – regelmäßig sechs Monate ab Fälligkeit – ist es wichtig, frühzeitig zu handeln, damit Ihre Ansprüche nicht verfallen.

 

Sie können über meine Homepage bequem online einen Erstberatungstermin buchen. Im Rahmen dieser Erstberatung besprechen wir Ihre individuelle Situation, prüfen die erforderlichen Unterlagen und klären die rechtlichen Möglichkeiten und das weitere Vorgehen.

 

Für die Vorbereitung des Erstberatungstermins benötige ich insbesondere:

 

– Ihren Arbeitsvertrag und etwaige Vertragsänderungen,

– vorhandene Stellen- oder Aufgabenbeschreibungen,

– aktuelle Entgeltabrechnungen,

– den relevanten Schriftwechsel mit Ihrem Arbeitgeber (z.B. zu Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Stellenbewertung).

 

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht verfügen, übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten der anwaltlichen Erstberatung und einer anschließenden außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung. Die Deckungsanfrage und die weitere Abstimmung mit der Rechtsschutzversicherung übernehme ich für Sie. Wichtig ist: Zunächst benötige ich Ihre Unterlagen und ein strukturiertes Erstberatungsgespräch. Auf dieser Grundlage lässt sich fundiert entscheiden, ob und in welchem Umfang sich eine weitergehende rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen im Eingruppierungsrecht für Sie lohnt.

 

Konkurrenten­klagen/Konkurrenten­streit­verfahren & öffent­licher Dienst

Wenn sich Personen bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst benachteiligt fühlen, kann ein sog. Konkurrenten­streit­verfahren bzw. eine Konkurrenten­klage der richtige Weg sein. Hier wird geklärt, ob die Neubesetzung einer höherwertigen Position rechtmäßig war oder ob über die Besetzung neu entschieden werden muss – auch wenn es keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Berücksichtigung bei einer Stellen­besetzung gibt. Denn bei der Besetzung einer Stelle müssen das „Prinzip der Bestenauslese“ beachtet und formale Anforderungen erfüllt werden.

Je nach konkreter Situation sind dann unterschiedliche Konkurrenten­klagen möglich:

So ist eine Klage auf Erhalt der Stelle denkbar – allerdings nur, solange die Stelle noch nicht besetzt wurde. Da hier oft Eile geboten ist, ist in diesem Fall ein Vorgehen mithilfe eines Antrags auf einstweilige Verfügung (Schnellrechtsschutz) sinnvoll. Wurde die begehrte Stelle bereits besetzt, ist eine Konkurrenten­klage auf Schadensersatz wegen der Nichtberück­sichtigung einer Bewerbung denkbar, wenn die Stelle mit der „übergangenen“ Person hätte besetzt werden müssen.

Sie wollen eine Konkurrenten­klage erheben, weil Sie bei einer Beförderung übergangen wurden? Dabei unterstütze ich Sie!

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Befristung & öffentlicher Dienst

Ihr Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst oder an einer Hochschule ist befristet, Sie erhalten immer neue Verlängerungen und können Ihr Leben, Ihre Familie oder Ihre Karriere nur schwer planen?

 

Ich unterstütze Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der rechtlichen Prüfung von Befristungen, der Durchsetzung unbefristeter Arbeitsverhältnisse (Entfristung) und bei Entfristungsklagen – auch nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG).

 

Als Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Verwaltungsrecht kenne ich die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes ebenso wie die spezielle Rechtslage im Hochschul‑ und Wissenschaftsbereich.

 

Im Rahmen einer Erstberatung erhalten Sie zunächst eine strukturierte erste rechtliche Einschätzung zu Ihrer Situation und den möglichen nächsten Schritten. Eine darüber hinausgehende, umfassende Prüfung sämtlicher denkbarer Rechtsfragen erfolgt gerne im Anschluss nach gesonderter Beauftragung.

 

Worum geht es bei Entfristung im öffentlichen Dienst?

 

Im öffentlichen Dienst werden Arbeitsverhältnisse häufig befristet, sei es nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), nach einschlägigen Tarifverträgen (z.B. TVöD, TV‑L) oder – im Wissenschaftsbereich – nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG).

 

Eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und formell korrekt vereinbart wurde. Fehlt es an einem wirksamen Sachgrund oder sind Höchstbefristungsgrenzen überschritten, gilt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich als unbefristet – die Entfristung tritt dann kraft Gesetzes ein, muss aber rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden.

 

Typische Fälle sind:

– Kettenbefristungen (immer neue Verlängerungsverträge),

– Befristungen mit dem Sachgrund „Vertretung“,

– Projektbefristungen,

– Befristungen zur „Erprobung“ oder wegen „Haushaltsmitteln“,

– sowie im Hochschulbereich Qualifizierungs- und Drittmittelbefristungen nach dem WissZeitVG.

 

In der Erstberatung kläre ich mit Ihnen, auf welcher Grundlage Ihre Befristung beruht und ob sich eine vertiefte rechtliche Prüfung und eine Entfristungsklage in Ihrem Fall voraussichtlich lohnen.

 

Entfristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) im öffentlichen Dienst

 

Für die meisten Beschäftigten im allgemeinen öffentlichen Dienst (z.B. Kommunalverwaltungen, Landes- und Bundesbehörden, Schulen, Kliniken) gelten die allgemeinen Regeln des TzBfG.

 

Typische Fälle sind:
  • Sachgrundlose Befristung:
  • in der Regel nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig,
  • innerhalb dieser zwei Jahre maximal drei Verlängerungen,
  • keine sachgrundlose Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand.
  • Sachgrundbefristung (z.B. Vertretung, Projekt, vorübergehender Mehrbedarf):
  • es muss ein echter, nachvollziehbarer Sachgrund vorliegen,
  • Anlass und Dauer des Sachgrundes müssen zur Befristungsdauer passen,
  • bei jahrelangen Kettenbefristungen auf derselben Stelle prüfen die Gerichte den Sachgrund zunehmend kritisch.

 

Ist eine Befristung ohne sachlichen Grund außerhalb der Grenzen des § 14 TzBfG vereinbart oder liegt der angegebene Sachgrund tatsächlich nicht vor bzw. trägt eine lange Kettenbefristung nicht mehr, kann die Befristung unwirksam sein. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet; dies ist regelmäßig im Rahmen einer Entfristungsklage geltend zu machen.

 

In der Erstberatung erläutere ich Ihnen die Grundstruktur des Befristungsrechts nach dem TzBfG, ordne Ihre Vertragskonstellation ein und bespreche mit Ihnen, ob eine vertiefte Einzelfallprüfung und eine Entfristungsklage in Betracht kommen.

 

Besonderheiten im Wissenschaftsbereich: Befristungen nach dem WissZeitVG

 

Für wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen gilt in vielen Fällen das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Es erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen befristete Beschäftigung ohne klassischen Befristungs-Sachgrund, um Qualifizierung und befristete Forschungsprojekte zu ermöglichen.

 

Typische Fälle sind:

– Qualifizierungsbefristungen (z.B. zur Promotion, Habilitation oder sonstigen wissenschaftlichen Qualifizierung),

– Drittmittelbefristungen, wenn die Stelle zeitlich befristet aus Drittmitteln finanziert wird,

– langjährige Befristungsserien im Rahmen der 6‑plus‑6‑Jahre‑Systematik (vor und nach der Promotion, mit Besonderheiten etwa in der Medizin).

 

Nicht jede Berufung auf das WissZeitVG ist wirksam:

– Es muss ein echter Qualifizierungszweck bestehen und im Vertrag ausreichend erkennbar sein.

– Höchstbefristungsgrenzen und Verlaufsfristen müssen eingehalten werden.

– Drittmittelbefristungen erfordern einen hinreichenden Bezug zur Projektlaufzeit und ‑finanzierung.

 

In der Erstberatung prüfe ich zunächst, ob und in welcher Rolle das WissZeitVG in Ihrem Fall überhaupt einschlägig ist, welche zeitlichen Obergrenzen theoretisch gelten und ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Grenzen oder inhaltlichen Voraussetzungen überschritten sein könnten. Eine vertiefte Prüfung der gesamten Befristungskette und der Vertragsdokumentation erfolgt bei Bedarf im Rahmen einer weitergehenden Beauftragung.

 

Fristen: Wann müssen Sie eine Entfristungsklage erheben?

 

Wer die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen will, muss strenge Fristen beachten. Die Entfristungsklage ist in der Regel innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags beim Arbeitsgericht einzureichen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Befristung in aller Regel als wirksam – selbst wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre.

 

Wichtig ist daher:

 

– Sie sollten Ihre Verträge und die bisherige Befristungspraxis rechtzeitig vor Ablauf der letzten Befristung prüfen lassen.

– Wenn sich abzeichnet, dass keine Entfristung erfolgt oder Ihnen eine weitere (ggf. letzte) Befristung vorgelegt wird, sollten Sie frühzeitig einen Beratungstermin vereinbaren.

 

In der Erstberatung kläre ich mit Ihnen insbesondere, welche Fristen in Ihrem konkreten Fall laufen, welche Unterlagen wir priorisiert benötigen und ob schnelles gerichtliches Handeln angezeigt ist.

 

Für wen ist diese Entfristungs-Beratung gedacht?

 

Ich berate und vertrete insbesondere:

 

– Beschäftigte in Kommunalverwaltungen, Landes- und Bundesbehörden (z.B. nach TVöD, TV‑L),

– Beschäftigte im öffentlichen Bildungs- und Gesundheitswesen (Schulen, Kliniken, öffentliche Träger),

– wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen, Universitäten und Forschungsinstituten (Befristungen nach TzBfG und WissZeitVG),

– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und bei öffentlichen Trägern.

 

Ein besonderer Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt in Nordrhein-Westfalen (insbesondere Köln/Bonn/Düsseldorf); ich übernehme daneben bundesweit Mandate zu Befristung und Entfristung im öffentlichen Dienst und im Wissenschaftsbereich.

 

So gehe ich in Entfristungsfällen vor

 

Zunächst vereinbaren Sie einen Erstberatungstermin. Für diesen Termin benötige ich insbesondere:

 

– sämtliche Arbeitsverträge und Verlängerungsverträge,

– Informationen zum angegebenen Befristungsgrund (Vertretung, Projekt, Qualifizierung, Drittmittel, Haushaltsmittel, sachgrundlos etc.),

– vorhandene Stellenbeschreibungen (falls relevant),

– Schriftwechsel mit Ihrem Arbeitgeber (z.B. zur Befristungsbegründung, Ankündigung „letzte Verlängerung“, Ablehnung einer Entfristung).

 

Im Rahmen der Erstberatung:

 

– sichten und strukturieren wir gemeinsam die wichtigsten Unterlagen,

– ordne ich Ihre Befristung rechtlich (TzBfG, WissZeitVG oder andere Rechtsgrundlagen) ein,

– erhalten Sie eine erste Einschätzung zu Chancen und Risiken einer Entfristung,

– besprechen wir, ob sich eine vertiefte Prüfung und/oder eine Entfristungsklage lohnt.

 

Wenn sich im Rahmen der Erstberatung abzeichnet, dass eine weitergehende rechtliche Verfolgung sinnvoll ist und Sie mich damit beauftragen möchten, klären wir:

 

– den Umfang der weiteren Prüfung (z.B. detaillierte Analyse der Befristungskette, der Projektunterlagen, Drittmittelverträge etc.),

– die weiteren Schritte (außergerichtliche Verhandlungen, Entfristungsklage),

– die voraussichtlichen Kosten und ggf. die Einbindung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

 

Kosten, Rechtsschutzversicherung und Anrechnung

 

Die Erstberatung wird nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet. In dieser Erstberatung steht eine erste rechtliche Orientierung und Priorisierung im Vordergrund; sie ersetzt nicht in jedem Fall eine vollumfängliche Einzelfallprüfung aller denkbaren Aspekte.

 

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten der Erstberatung und einer anschließenden außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung. Die Deckungsanfrage und die weitere Abstimmung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehme ich – nach entsprechender Beauftragung – für Sie.

 

Entscheiden Sie sich im Anschluss an die Erstberatung für eine weitergehende Mandatierung in derselben Angelegenheit, kann die gezahlte Erstberatungsgebühr auf die später entstehenden Gebühren ganz oder teilweise angerechnet werden. Die Details erläutere ich Ihnen transparent im Rahmen der Erstberatung.

 

Buchen Sie jetzt online einen Erstberatungstermin, damit wir rechtzeitig klären können, ob Ihre Befristung wirksam ist oder ob Chancen auf eine Entfristung Ihres Arbeitsverhältnisses bestehen und welche weiteren Schritte sich für Sie lohnen.