Arbeitsrecht öffentlicher Dienst

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Ist der Arbeitgeber kein Unternehmen der freien Wirtschaft, sondern eine „juristische Person des öffentlichen Rechts“ gelten besondere arbeits­rechtliche Regelungen. Denn ist der Arbeitgeber z. B. eine Verwaltungs­behörde, eine Landesanstalt oder ein kommunales Unternehmen, greift das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes.

Zwar gründet auch das Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst auf dem allgemeinen Arbeitsrecht. Vor allem Tarifverträge sorgen aber dafür, dass für Angestellte im öffentlichen Dienst doch erhebliche Unterschiede zum „normalen“ Arbeitsrecht bestehen.

Sie sind angestellt im öffent­lichen Dienst und benötigen anwaltlichen Rat?

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TVöD, TV-L etc. allgemein

Grundsätzlich gilt für Angestellte im öffent­lichen Dienst das allgemeine Arbeitsrecht wie in Unternehmen der freien Wirtschaft. Das gilt unter anderem, wenn es um die rechtliche Zulässigkeit einer Kündigung geht. Auch im öffentlichen Dienst ist hier zunächst einmal das KSChG relevant. Ergänzend gelten im öffentlichen Dienst aber spezielle Tarifverträge des öffentlichen Dienstes wie z. B. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) oder aber Tarifverträge für Landesangestellte und kommunale Angestellte im öffentlichen Dienst (TV-L, TV-öD VKA) bzw. spezifische Tarifverträge für Berufsgruppen wie z. B. Ärzte (TV-Ärzte), die u. a. besondere Regeln zur Arbeitszeit, aber auch zur Bezahlung, Befristung und konkreten Arbeitsbedingungen enthalten können.

Insofern ergeben sich im öffent­lichen Dienstrecht klassische Streitig­keiten mit dem Dienstherren zu allgemeinen Themen wie

  • Kündigung,
  • ausstehendem Lohn,
  • Zeugnis etc.

Wichtig ist hier zu wissen: Bei Kündigungen gelten Sonder­regelungen nach § 34 TVöD. Denn für Angestellte im öffentlichen Dienst, die 15 Jahre im öffentlichen Dienst sind und das 40. Lebensjahr vollendet haben, gelten spezielle Kündigungs­fristen und spezieller Kündigungs­schutz.

Ihnen wurde gekündigt, Ihr Lohn wurde nicht vollständig bezahlt oder ein Zeugnis entspricht nicht Ihren Vorstellungen? Ich unterstütze Sie gerne!

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Lehrer­dienst­recht

Lehrerinnen und Lehrer haben innerhalb des öffentlichen Dienstes eine besondere Stellung inne: Sie können Angestellte im öffentlichen Dienst sein, aber auch Beamte. Aufgrund ihrer besonderen Tätigkeit können sich im Lehrer­dienst­recht Themen und Rechts­probleme ergeben, die das öffentliche Dienstrecht sonst in dieser Form nicht kennt.

Das Lehrer­dienst­recht ist also vielgestaltig und zusätzlich geprägt von speziellen Akteuren wie z. B. Schulämtern und Schulen selbst sowie unterschiedlichen Spannungs­verhältnissen.

Die wichtigsten Themen im Lehrer­dienst­recht, zu denen ich Angestellte im öffent­lichen Dienst und verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer unterstütze, sind u. a. folgende:

  • Einstellung,
  • Befristung,
  • innerdienst­liche Maßnahmen (Versetzung, Abordnung etc.),
  • Zulässigkeit von Nebentätig­keiten,
  • Beförderung und damit verbunden Konkurrenten­klagen,
  • Konflikte wegen dienstlicher Beurteilung,
  • Dienstunfähig­keit,
  • Disziplinar­verfahren,
  • Entlassung aus dem Dienst/Kündigung (v. a. personen­bedingt/verhaltens­bedingt) sowie zu
  • Fragen rund um die Verbeamtung/Entlassung aus dem Beamten­verhältnis.

Sie sind Lehrer und haben Fragen zum Dienstrecht? Oder besteht ein Konflikt mit Ihrem Dienstherren? Ich berate und vertrete Sie gerne!

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Eingruppierung

Vor allem die korrekte Bezahlung bzw. korrekte Eingruppierung in die Entgeltgruppen sorgt im öffentlichen Dienstrecht immer wieder für Rechtsstreitigkeiten.

Hier geht es dann in der Regel um

  • Umgruppierung,
  • Höhergruppierung,
  • Herabgruppierung oder
  • korrigierende Rückgruppierung,

meist aber um eine Höhergruppierung, die auch vor Gericht durchsetzbar ist.

Nicht selten kommt es im öffentlichen Dienstrecht zu Rechts­streitig­keiten rund um variable Vergütungs­bestandteile wie Zulagen oder Zuschläge oder um vermögens­wirksame Leistungen, Jahres­sonderzahlung sowie Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung etc.

Sie zweifeln daran, dass Ihre Eingruppierung korrekt vorgenommen wurde? Sie wollen auf Höhergruppierung klagen? Ich bin Ihre Ansprechpartnerin dafür!

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Konkurrenten­klagen/Konkurrenten­streit­verfahren & öffent­licher Dienst

Wenn sich Personen bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst benachteiligt fühlen, kann ein sog. Konkurrenten­streit­verfahren bzw. eine Konkurrenten­klage der richtige Weg sein. Hier wird geklärt, ob die Neubesetzung einer höherwertigen Position rechtmäßig war oder ob über die Besetzung neu entschieden werden muss – auch wenn es keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Berücksichtigung bei einer Stellen­besetzung gibt. Denn bei der Besetzung einer Stelle müssen das „Prinzip der Bestenauslese“ beachtet und formale Anforderungen erfüllt werden.

Je nach konkreter Situation sind dann unterschiedliche Konkurrenten­klagen möglich:

So ist eine Klage auf Erhalt der Stelle denkbar – allerdings nur, solange die Stelle noch nicht besetzt wurde. Da hier oft Eile geboten ist, ist in diesem Fall ein Vorgehen mithilfe eines Antrags auf einstweilige Verfügung (Schnellrechtsschutz) sinnvoll. Wurde die begehrte Stelle bereits besetzt, ist eine Konkurrenten­klage auf Schadensersatz wegen der Nichtberück­sichtigung einer Bewerbung denkbar, wenn die Stelle mit der „übergangenen“ Person hätte besetzt werden müssen.

Sie wollen eine Konkurrenten­klage erheben, weil Sie bei einer Beförderung übergangen wurden? Dabei unterstütze ich Sie!

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Befristung & öffentlicher Dienst

Das Thema Befristung wird im öffentlichen Dienstrecht immer relevanter, denn gerade im öffentlichen Dienst werden immer mehr Verträge befristet geschlossen. Dabei gilt, dass im öffentlichen Dienstrecht Befristungen auch nur mit sachlichem Grund bzw. für „neue“ Arbeitnehmer möglich sind.

Allerdings kennt der TVöD Sonderregelungen zur zulässigen Dauer der Befristung, zur Kündigung, zur Probezeit und zur Frage einer möglichen Weiterbeschäftigung. So ist nach § 30 Abs. 2 TVöD der Abschluss eines Zeitvertrags – mit Ausnahmen für Ärzte in der Facharztausbildung – für bis zu 5 Jahre zulässig. Und doch lässt die Rechtsprechung mehrere befristete Verträge von insgesamt mehr als 5 Jahren hintereinander zu.

Für Hochschulen und Forschungs­einrichtungen gelten durch das Wissenschafts­zeitvertrags­gesetz (WissZeitVG) zusätzliche Besonderheiten für wissenschaftliches und künstlerisches Personal – aber auch nur für dieses! Hier sind Befristungen denkbar, die den besonderen Anforderungen u. a. in der Hochschularbeit Rechnung tragen (z. B. Qualifizierungs­befristung, Drittmittel­befristung etc.)

Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Befristung – auch im Falle von Lehrern! –, geht es darum, die Wirksamkeit der Befristung bzw. von Anschlussbefristungen zu klären und dafür bei Bedarf eine Entfristungsklage vor Gericht zu erheben.

Sie wollen wissen, ob Ihr Arbeitsvertrag zu Recht befristet ist? Sie wollen Entfristungsklage erheben? Ich beantworte Ihre Frage und vertrete Sie vor Gericht!

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