Grundsätzlich definieren Arbeitsvertrag und das individuelle Arbeitsrecht Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis, z. B. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und arbeitsrechtlicher Spezialgesetze wie des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) oder des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).
Daneben können aber auch andere Regelungen Einfluss auf ein Arbeitsverhältnis haben, z. B. das sog. „kollektive Arbeitsrecht“, also z. B. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Außerdem können Vorschriften aus dem kollektiven Arbeitsrecht – vor allem zur Mitbestimmung des Betriebsrates – Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Arbeitgebermaßnahmen wie Kündigungen haben.
Sie haben Fragen zu Tarifverträgen oder zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Kündigung? Ob in Ihrem Fall kollektivrechtliche Besonderheiten gelten, wie diese Vorschriften in Ihrem Fall konkret auszulegen sind, und ob Ihr Arbeitgeber hiervon ggf. abweichen darf, überprüfe ich gerne für Sie.
Tarifbindungen im Arbeitsrecht
Besteht Tarifbindung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, hat ein Tarifvertrag Einfluss auf einen Arbeitsvertrag und seine Bedingungen. Tarifbindung besteht, wenn ein Arbeitnehmer Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft und sein Arbeitgeber entweder Mitglied des abschließenden Arbeitgeberverbands ist oder direkt mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag geschlossen hat (Firmentarifvertrag). Das regelt das Tarifvertragsgesetz (TVG).
Grundsätzlich entfalten Tarifverträge damit nur für Arbeitsverträge von Arbeitnehmern Wirkung, die Gewerkschaftsmitglieder sind. Dann können sie u. a. zusätzliche oder abweichende Regelungen zu den Themen
- Bezahlung,
- Beginn und Ende der Arbeitszeit, aber auch
- Randbedingungen wie z. B. Torkontrollen oder Rauchverbote
enthalten und damit durchaus Einfluss auf konkrete Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis haben.
Für Arbeitnehmer ist dabei besonders wichtig: Gilt ein Tarifvertrag für ein Arbeitsverhältnis, darf im Arbeitsvertrag von den Regelungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden (sog. Günstigkeitsprinzip)!
Wollen Sie wissen, welche Auswirkungen ein bestimmter Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis hat? Haben Sie das Gefühl, dass Ihr Arbeitgeber gegen das Günstigkeitsprinzip verstößt?
Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag & Einbeziehung in den Arbeitsvertrag
Allerdings gibt es auch Konstellationen, in denen Arbeitnehmer nicht Gewerkschaftsmitglied sein müssen, damit ein Tarifvertrag Einfluss auf einen Arbeitsvertrag hat:
- Ein Tarifvertrag wird im öffentlichen Interesse für allgemeinverbindlicherklärt. Dann ist er für alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich verbindlich.
- Genauso kann die Anwendung der Regelungen eines Tarifvertrages im Arbeitsvertrag individuell geregelt werden (sog. Einbeziehung).
Ist der Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt worden, gilt auch hier das Günstigkeitsprinzip – es darf also im Arbeitsvertrag nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abgewichen werden. Anders bei der „freiwilligen“ Einbeziehung: Hier ist es möglich, im Arbeitsvertrag auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers von den tarifvertraglichen Regelungen abzuweichen.
Sie wollen wissen, ob für Ihren Arbeitsvertrag ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt? Sie haben Fragen zum Tarifvertrag, der in Ihren Arbeitsvertrag einbezogen wurde?
Betriebsvereinbarungen
Auch Betriebsvereinbarungen können einen Arbeitsvertrag inhaltlich ergänzen. Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist eine Betriebsvereinbarung eine betriebliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Hier werden Rechte und Pflichten beider Parteien (sog. Betriebsparteien) festgehalten und als verbindliche Normen – allerdings nur für dieses Unternehmen! – aufgestellt. Betriebsvereinbarungen sind damit so etwas wie ein Gesetz für ein Unternehmen, das sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst geben.
Typische Inhalte einer Betriebsvereinbarung sind u. a. folgende Themen:
- Arbeitszeit,
- Kündigung,
- Überstunden,
- Boni/Gratifikationen etc.,
- Urlaub,
- Altersteilzeit,
- Homeoffice/mobiles Arbeiten,
- Rufbereitschaft,
- (Arbeits-)Zeiterfassung,
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) oder
- Datenschutz.
In Ihrem Unternehmen gibt es Betriebsvereinbarungen? Sie wollen wissen, welche Folgen das für Ihren Arbeitsvertrag hat?
„Mitbestimmung“: Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungen notwendig
Existiert eine Arbeitnehmervertretung/ein Betriebsrat im Unternehmen, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in vielen personellen Angelegenheiten zu – vor allem im Zusammenhang mit allgemeinen personellen Maßnahmen, aber auch bei der Einstellung, der Versetzung oder der Kündigung von Mitarbeitern. Die Regelungen zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen finden sich im Betriebsverfassungsgesetz.
Eine Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Maßnahmen ist allerdings nicht notwendig.
Teilweise besteht nur ein Informationsrecht bzw. Recht auf Unterrichtung, z. B. wenn es um allgemeinere Personalmaßnahmen geht, wie z. B. Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze und die allgemeine Personalplanung.
Wesentlich ist das Recht auf Mitbestimmung des Betriebsrates bei Kündigungen. Denn das BetrVG legt ausdrücklich fest, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden muss. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Hier hat das Mitbestimmungsrecht also direkt Auswirkung auf die Arbeitgebermaßnahme, also auf die Kündigung! In diesem Fall können betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erheben.
Geschieht das nicht innerhalb der kurzen dreiwöchigen Klagefrist für die Kündigungsschutzklage, gilt die Kündigung als rechtswirksam! Mehr dazu lesen Sie unter „Kündigung“.
Ihnen wurde gekündigt, der Betriebsrat wurde aber nicht angehört? Sie wollen deswegen gegen die Kündigung vorgehen?
Schulungen
Vor allem Betriebsräte sollten bzw. müssen die Rechte kennen, die mit ihrer besonderen Stellung im Unternehmen verbunden sind, um sie auch effektiv wahrnehmen zu können.
Aus diesem Grund haben Betriebsratsmitglieder auch einen Schulungsanspruch, der sogar gesetzlich geregelt ist.
Deswegen biete ich spezielle Schulungen für Betriebsräte an. Mehr dazu lesen Sie unter „Schulungen für Betriebsräte & Personalräte“.
Sie sind Betriebsrat und wollen sich schulen lassen?