Aufhebungsvertrag und Abfindung

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Der Aufhebungsvertrag für einen Arbeitsvertrag – auch Auflösungs­vertrag oder Aufhebungs­verein­barung genannt – ist eine Möglichkeit für Arbeitnehmer, sich einver­nehmlich mit dem eigenen Arbeitgeber über das Ende des eigenen Arbeits­verhältnisses zu einigen.

In bestimmten Situationen kann ein Aufhebungs­vertrag für Arbeitnehmer eine gute Option sein, sich aus einem Arbeits­verhältnis zu lösen. In anderen Situationen gilt es, den Aufhebungs­vertrag genau zu prüfen und Pro und Contra vor der Unter­zeichnung abzu­wägen – vor allem wenn der Arbeitgeber einen Auflösungs­vertrag anbietet.

Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ein Aufhebungs­vertrag vorgelegt? Wollen Sie Ihren Arbeits­vertrag einver­nehmlich aufheben?

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Der Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag zu einem Arbeits­vertrag ist ein Vertrag. Deswegen ist es – anders als bei einer (einseitigen) Kündigung – zwingend notwendig, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einig werden und die Aufhebungs­vereinbarung beide unter­zeichnen.

Rein formell gilt dabei: Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden, eine E-Mail genügt dafür nicht.

Inhaltlich sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Aufhebungs­vertrag kaum beschränkt – auch hier gilt grundsätzlich Vertrags­freiheit. Das bedeutet: In den Grenzen der guten Sitten und unter Beachtung möglicher Vorgaben aus Tarifverträgen etc. können Arbeitgeber und Arbeitnehmer grund­sätzlich alles vereinbaren.

Allerdings hat die Rechtsprechung Grenzen für die Zulässigkeit eines Aufhebungs­vertrages heraus­gearbeitet. Dann kann ein unterzeichneter Aufhebungs­vertrag unwirksam sein. So darf ein Arbeitgeber laut Bundes­arbeitsgericht (BAG) z. B.

  • einen Arbeitnehmer nicht unter Druck setzen oder überrumpeln, einen Aufhebungs­vertrag zu unterschreiben, und
  • mit einem Aufhebungsvertrag nicht das Kündigungs­verbot bei einem Betriebsübergang

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Die wichtigsten Inhalte eines Aufhebungsvertrages im Arbeitsrecht

Auch wenn nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, was in einem Aufhebungs­vertrag im Arbeitsrecht stehen muss: Einige Inhalte sollten im Aufhebungs­vertrag enthalten sein.

Dazu zählen vor allem folgende Punkte:

  • der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits­verhältnisses,
  • eine mögliche Freistellung für die Rest­laufzeit des Arbeits­vertrages,
  • der Umfang der noch zu erledigenden Rest­arbeiten,
  • die Pflicht, Übergaben zu machen,
  • die Klärung von Ansprüchen in Bezug auf Resturlaub, Abfindungen, Überstunden­abgeltung, Abrechnung von variablen Lohn­bestand­teilen,
  • der Zeugnisanspruch bzw. Festlegung der „Note“ bzw. eine Einigung auf einen konkreten Zeugnistext,
  • die tatsächliche Abwicklung des Arbeits­verhältnisses inkl. Rückgabe von Arbeits­material oder Firmen­wagen etc. und nicht zuletzt
  • eine sog. Erledigungsklausel.

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Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?

Ein weit verbreiteter Irrtum im Arbeitsrecht lautet: Wenn man einen Arbeits­vertrag aufhebt, hat man immer einen Anspruch auf Abfindung.

Das ist leider nicht so. Denn nur unter bestimmten Voraus­setzungen können Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung haben.

Je nach Situation, in der ein Aufhebungs­vertrag geschlossen wird, stehen die Chancen für Arbeitnehmer aber oft nicht schlecht, dass Arbeitgeber sich darauf einlassen, eine Abfindung im Aufhebungs­vertrag zu vereinbaren.

Das ist vor allem der Fall, wenn der Arbeitgeber das Arbeits­verhältnis beenden will, aber es z. B. nicht einseitig mit einer Kündigung beenden kann. Das ist häufig gegeben, wenn beim Arbeitgeber Stellen abgebaut werden sollen. Geht es dann um die angemessene Höhe einer Abfindung, kommt es u. a. auf die Beschäftigungs­dauer und den aktuellen Bruttolohn und nicht zuletzt darauf an, wie gut die Verhandlungs­position ist. Vor allem langjährige Mitarbeiter mit einem guten Einkommen können deswegen z. B. bei Stellenabbau im Unternehmen von Abfindungs­regelungen im Aufhebungs­vertrag finanziell erheblich profitieren.

Will man als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schnell einvernehmlich beenden, z. B. um zeitnah einen neuen Job antreten zu können, stehen die Chancen auf eine Abfindung allerdings nicht gut.

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Vorteile eines Aufhebungsvertrags für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer können sich vor allem zwei Vorteile aus einem Aufhebungs­vertrag ergeben:

Einerseits kann ein Aufhebungs­vertrag eine gute Alternative zur Eigen­kündigung sein, die meist mit einer mehrmonatigen Kündigungs­frist verbunden ist. Kann man sich mit seinem Arbeitgeber auf einen Aufhebungs­vertrag einigen, kann das Arbeits­verhältnis auch sehr kurzfristig beendet sein – ein Vorteil vor allem, wenn man zeitnah einen neuen Job antreten will.

Andererseits kann ein Aufhebungs­vertrag finanziell interessant sein, u. a. wenn der Arbeitgeber das Arbeits­verhältnis beenden will, aber nicht mit einer Kündigung beenden kann. In dieser Situation stehen die Chancen gut, eine gute Abfindung in den Aufhebungs­vertrag hineinzu­verhandeln.

Nachteile eines Aufhebungsvertrages

Ein Aufhebungsvertrag kann auch Nachteile für Arbeitnehmer haben, die es vor der Unterzeichnung zu bedenken gilt:

Mit einem Aufhebungs­vertrag verzichtet man als Arbeitnehmer einerseits komplett auf gesetzlichen Kündigungs­schutz – mit Unterzeichnung des Vertrages ist das Arbeitsverhältnis in der Regel zu den vereinbarten Konditionen beendet.

Andererseits droht nach Unterzeichnung eines Aufhebungs­vertrages in aller Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I von bis zu 12 Wochen. Nur wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungs­vertrag existiert, kann diese Sperrfrist ausnahmsweise entfallen. Das sollte man berücksichtigen, wenn es z. B. um die Höhe einer Abfindung geht. Nicht zuletzt ist es möglich, eine Sperrzeit beim Arbeits­losen­geld zu umgehen, wenn eine Aufhebung und Abfindung in einem gerichtlichen Vergleich ausgehandelt werden.

Geht es um die Abfindung, ist außerdem zu bedenken: Auf diesen Betrag sind Einkommens­steuer und Sozial­abgaben zu zahlen, er kann also netto deutlich geringer ausfallen als im Aufhebungs­vertrag benannt. Außerdem kann man wegen der Zahlung einer Abfindung zusätzlich in einen höheren Steuersatz geraten, weil sich das Jahres­brutto­einkommen erhöht. Über die sog. Fünftel-Regelung kann man hier aber Abhilfe schaffen.

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