In einigen Bereichen des Arbeitsrechts gelten besondere Regelungen, die spezifischen Anforderungen bestimmter Berufe oder Berufsgruppen Rechnung tragen. Einer dieser Bereiche ist das medizinische Arbeitsrecht.
Das Arbeitsrecht der Ärzte und im medizinischen Bereich ganz allgemein umfasst eine Vielzahl spezifischer Regelungen und Bestimmungen, die sowohl für Ärzte als auch für medizinisches Personal einschließlich Chefärzte, Ärzte, Therapeuten, Medizinpädagogen, Krankenschwestern und -pfleger sowie Pflegekräfte gelten.
Als Fachanwältin sowohl für Medizin- als auch für Verwaltungs- und Arbeitsrecht kann ich diese Themengebiete an den nötigen Schnittstellen perfekt für Sie verbinden.
Sie arbeiten im medizinischen Bereich und haben Fragen zum Arbeitsrecht oder benötigen anwaltliche Unterstützung, z. B. in einem Rechtsstreit mit Ihrem Arbeitgeber?
Besondere Arbeitsbedingungen in Praxen und Kliniken
Besonderheiten im medizinischen Arbeitsrecht zeigen sich vor allem, wenn es um die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen geht. Denn gerade hier zeigen sich Besonderheiten.
Vor allem Mitarbeiter in niedergelassenen Praxen stoßen hier immer wieder auf arbeitsvertragliche Besonderheiten. Aber auch für Klinikpersonal halten Arbeitsverträge immer wieder Besonderheiten bereit, z. B. in Hinblick auf
- Arbeitszeiten,
- Urlaubsansprüche,
- Vergütung,
- Kündigungsschutz und
- Arbeitsbedingungen ganz allgemein.
Vor allem für Klinikpersonal ergeben sich immer wieder Probleme mit speziellen Arbeitsbedingungen, vor allem wenn es um die Pflicht zu Bereitschaftsdiensten und Nacht- oder Wochenenddiensten oder die korrekte Abrechnung dieser Arbeitsleistungen geht.
Sie wollen Ihren Arbeitsvertrag, z. B. mit einer Klinik, vor der Unterzeichnung prüfen lassen? Sie haben Fragen zur korrekten Abrechnung bestimmter Dienste und Schichten?
Medizinisches Arbeitsrecht & Chefarztverträge: Liquidationsrecht, Kündigung etc.
Auch für Chefärzte gelten im Arbeitsrecht bestimmte Besonderheiten. So sind in Chefarztverträgen insbesondere die Regelungen zum Liquidationsrecht und zur Ausgestaltung von Klauseln mit dem Krankenhausträger als Arbeitgeber von Bedeutung.
Das betrifft u. a. die Frage, inwiefern ein Chefarzt mit Liquidationsrecht an den Krankenhausträger ein Nutzungsentgelt für die Nutzung der medizinisch-technischen Infrastruktur des Krankenhauses zu bezahlen hat oder Fragen rund um das Thema Liquidationsbeteiligung.
Hinzu kommt: Geht es um die Kündigung eines Chefarztvertrages, geht es hier um sehr viel und nicht selten um sehr spezifische Fragen und Konstellationen, bspw. bei einem kirchlichen Krankenhausträger.
Sie sind Chefarzt in einer Klinik bzw. können es werden? Sie haben Fragen zum Arbeitsvertrag? Oder wurde Ihnen als Chefarzt gekündigt?
Tarifvertragliche Vorgaben im Arbeitsvertrag
Während Chefärzte in der Regel nicht tarifgebunden sind, gelten für Arbeitsverträge von Ärzten und Pflegepersonal bestimmte tarifvertragliche Vorgaben und Besonderheiten. Denn ein Tarifvertrag kann generell für bestimmte Arbeitsverhältnisse greifen oder z. B. durch den Arbeitsvertrag selbst in den Arbeitsvertrag einbezogen werden.
Diese Besonderheiten aus dem jeweiligen Tarifvertrag gilt es dann bestenfalls zu kennen, bevor der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird, um über die eigenen Arbeitsbedingungen wirklich informiert zu sein.
Aber auch im laufenden Arbeitsvertrag kann es immer wieder zu Fragen kommen, welche speziellen Rechte und Pflichten sich aus der Anwendung eines Tarifvertrages ergeben können, z. B. in Hinblick auf Urlaubsansprüche, bestimmte Arbeitsbedingungen oder natürlich die konkrete Vergütung.
Sie haben Fragen dazu, ob und wie sich ein Tarifvertrag eventuell auf Ihren Arbeitsvertrag im Krankenhaus auswirkt?
Ärztliche Weiterbildung
Nicht zuletzt ergeben sich auch rund um das Thema ärztliche Weiterbildung immer wieder rechtliche Probleme. Denn um die Weiterbildung zum Facharzt, in einem Schwerpunkt oder einer Zusatzbezeichnung beginnen zu können, ist es notwendig, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
So muss während der Weiterbildung der Fortschritt fortlaufend dokumentiert werden, und zwar nach den jeweiligen Vorgaben der Weiterbildungsordnung in speziellen Dokumentationsbögen oder einem sog. Logbuch für die entsprechende Weiterbildung.
Wichtig ist diese Dokumentation vor allem, weil sie vorgelegt werden muss, wenn der Antrag zur Zulassung zur Prüfung gestellt wird.
Sie haben Fragen zur Weiterbildung und den Dokumentationspflichten? Sie benötigen Unterstützung in der Kommunikation mit der Ärztekammer in einem konkreten Fall?