Medizinisches Arbeitsrecht

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In einigen Bereichen des Arbeitsrechts gelten besondere Regelungen, die spezifischen Anforderungen bestimmter Berufe oder Berufsgruppen Rechnung tragen. Einer dieser Bereiche ist das medizinische Arbeitsrecht.

Das Arbeitsrecht der Ärzte und im medizinischen Bereich ganz allgemein umfasst eine Vielzahl spezifischer Regelungen und Bestimmungen, die sowohl für Ärzte als auch für medizinisches Personal einschließlich Chefärzte, Ärzte, Therapeuten, Medizin­pädagogen, Kranken­schwestern und -pfleger sowie Pflegekräfte gelten.

Als Fachanwältin sowohl für Medizin- als auch für Verwaltungs- und Arbeitsrecht kann ich diese Themengebiete an den nötigen Schnittstellen perfekt für Sie verbinden.

Sie arbeiten im medizinischen Bereich und haben Fragen zum Arbeitsrecht oder benötigen anwaltliche Unterstützung, z. B. in einem Rechtsstreit mit Ihrem Arbeitgeber?

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Besondere Arbeits­bedingungen in Praxen und Kliniken

Besonderheiten im medizinischen Arbeitsrecht zeigen sich vor allem, wenn es um die Ausgestaltung von Arbeits­verträgen geht. Denn gerade hier zeigen sich Besonder­heiten.

Vor allem Mitarbeiter in nieder­gelassenen Praxen stoßen hier immer wieder auf arbeits­vertragliche Besonderheiten. Aber auch für Klinik­personal halten Arbeits­verträge immer wieder Besonder­heiten bereit, z. B. in Hinblick auf

  • Arbeitszeiten,
  • Urlaubsansprüche,
  • Vergütung,
  • Kündigungsschutz und
  • Arbeits­bedingungen ganz allgemein.

Vor allem für Klinikpersonal ergeben sich immer wieder Probleme mit speziellen Arbeits­bedingungen, vor allem wenn es um die Pflicht zu Bereitschafts­diensten und Nacht- oder Wochenend­diensten oder die korrekte Abrechnung dieser Arbeits­leistungen geht.

Sie wollen Ihren Arbeitsvertrag, z. B. mit einer Klinik, vor der Unterzeichnung prüfen lassen? Sie haben Fragen zur korrekten Abrechnung bestimmter Dienste und Schichten?

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Medizinisches Arbeitsrecht & Chefarzt­verträge: Liquidations­recht, Kündigung etc.

Auch für Chefärzte gelten im Arbeitsrecht bestimmte Besonder­heiten. So sind in Chefarzt­verträgen insbesondere die Regelungen zum Liquidations­recht und zur Ausgestaltung von Klauseln mit dem Krankenhaus­träger als Arbeitgeber von Bedeutung.

Das betrifft u. a. die Frage, inwiefern ein Chefarzt mit Liquidations­recht an den Krankenhaus­träger ein Nutzungs­entgelt für die Nutzung der medizinisch-technischen Infrastruktur des Krankenhauses zu bezahlen hat oder Fragen rund um das Thema Liquidations­beteiligung.

Hinzu kommt: Geht es um die Kündigung eines Chefarzt­vertrages, geht es hier um sehr viel und nicht selten um sehr spezifische Fragen und Konstellationen, bspw. bei einem kirchlichen Krankenhaus­träger.

Sie sind Chefarzt in einer Klinik bzw. können es werden? Sie haben Fragen zum Arbeits­vertrag? Oder wurde Ihnen als Chefarzt gekündigt?

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Tarifvertragliche Vorgaben im Arbeitsvertrag

Während Chefärzte in der Regel nicht tarifgebunden sind, gelten für Arbeits­verträge von Ärzten und Pflege­personal bestimmte tarifvertrag­liche Vorgaben und Besonder­heiten. Denn ein Tarifvertrag kann generell für bestimmte Arbeits­verhältnisse greifen oder z. B. durch den Arbeits­vertrag selbst in den Arbeits­vertrag einbezogen werden.

Diese Besonder­heiten aus dem jeweiligen Tarifvertrag gilt es dann bestenfalls zu kennen, bevor der Arbeits­vertrag unterzeichnet wird, um über die eigenen Arbeits­bedingungen wirklich informiert zu sein.

Aber auch im laufenden Arbeits­vertrag kann es immer wieder zu Fragen kommen, welche speziellen Rechte und Pflichten sich aus der Anwendung eines Tarif­vertrages ergeben können, z. B. in Hinblick auf Urlaubsansprüche, bestimmte Arbeits­bedingungen oder natürlich die konkrete Vergütung.

Sie haben Fragen dazu, ob und wie sich ein Tarifvertrag eventuell auf Ihren Arbeitsvertrag im Krankenhaus auswirkt?

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Ärztliche Weiter­bildung

Nicht zuletzt ergeben sich auch rund um das Thema ärztliche Weiter­bildung immer wieder rechtliche Probleme. Denn um die Weiterbildung zum Facharzt, in einem Schwerpunkt oder einer Zusatz­bezeichnung beginnen zu können, ist es notwendig, bestimmte Voraus­setzungen zu erfüllen.

So muss während der Weiterbildung der Fortschritt fortlaufend dokumentiert werden, und zwar nach den jeweiligen Vorgaben der Weiter­bildungs­ordnung in speziellen Dokumentations­bögen oder einem sog. Logbuch für die entsprechende Weiterbildung.

Wichtig ist diese Dokumentation vor allem, weil sie vorgelegt werden muss, wenn der Antrag zur Zulassung zur Prüfung gestellt wird.

Sie haben Fragen zur Weiterbildung und den Dokumentations­pflichten? Sie benötigen Unterstützung in der Kommunikation mit der Ärztekammer in einem konkreten Fall?

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